Reisebedingungen des GWBB



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  1. Allgemein
  2. Anmeldung und Vertragsabschluss
  3. Zahlungsbedingungen
  4. Leistungen, Freizeitabsage, Leistungs- und Preisänderungen
  5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
  6. Rücktritt durch den Freizeitteilnehmer, Umbuchung, Ersatzpersonen
  7. Kündigung durch das GWBB aus wichtigem Grund
  8. Beendigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
  9. Haftung
  10. Gewährleistung
  11. Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften *
  12. Reise-Rücktrittskosten-Versicherungen *
  13. Teilunwirksamkeit
  14. Gerichtsstand

(* Gilt für Auslandsfreizeiten)



Allgemein

Das Gemeinschaftswerk Berlin-Brandenburg innerhalb der Evangelischen Kirche e.V. (im Folgenden GWBB genannt) ist Freizeitveranstalter und unterliegt insoweit den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Mit den nachfolgenden allgemeinen Reisebedingungen werden die für die Reise zugrunde liegenden Rahmenbedingungen, die für das Rechtsverhältnis zwischen dem GWBB und den Reiseteilnehmern gelten, festgelegt. Reisen erfolgen nur zu den nachfolgenden Bedingungen. Aus diesem Grund werden zwischen Ihnen als Teilnehmer und dem GWBB, in Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB, die nachfolgenden Teilnahmebedingungen vereinbart.


Anmeldung und Vertragsabschluß

  1. Nach vorstehender Maßgabe kann sich an den Freizeiten des GWBB grundsätzlich jeder beteiligen, sofern für die jeweilige Freizeit keine Teilnahmebeschränkung angegeben ist.
  2. Die Anmeldung soll auf dem Vordruck des GWBB bzw. online über die Internetseite www.jugend-gwbb.de erfolgen oder muss die darin enthaltenen Mindestangaben enthalten. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von dem/den Erziehungs­berechtigten zu unterschreiben. Bei Onlineanmeldung von Minderjährigen ist zusätzlich die schriftliche Anmeldung auf dem Vordruck des GWBB einzusenden.
  3. Der Teilnahmevertrag kommt mit der schriftlichen Anmeld­ebestätigung des GWBB nach Maßgabe der Reisebeschreibung und auf der Basis dieser allgemeinen Reisebedingungen zustande.
  4. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Von dem Schriftformerfordernis kann auch nicht durch Vereinbarung abgewichen werden.


Zahlungsbedingungen

Es gilt der in der jeweiligen Reisebeschreibung ausgewiesene Reisepreis. Ist ein Preis für Geschwisterkinder ausgewiesen, gilt dieser auch dann, wenn die Geschwister an verschie­denen Freizeiten des GWBB innerhalb des Kalenderjahres teilnehmen. Wenn im Prospekt kein anderer Anzahlungsbetrag ausgewiesen ist, gelten folgende Anzahlungsbeträge: 20 € pro Kind und Jugendlichen bis 20 Jahre, 30 € pro Erwachsenen. Die Anzahlung wird bei Erhalt der Anmeldebestätigung sofort fällig. Der Restbetrag des Reisepreises ist spätestens vier Wochen vor Reisebe­ginn zu zahlen, frühestens jedoch, nachdem der Teilnehmer den Sicherungsschein vom GWBB erhalten hat. Sofern der Teilnehmer den Reisepreis nicht fristgerecht trotz Sicherungsschein entrichtet, steht dem GWBB ein vertragliches Rücktrittsrecht zu, sofern er den Reiseteilnehmer unter Hinweis auf das Rücktrittsrecht unter angemessener Fristsetzung gemahnt hat. Mahnung und Rücktritt bedürfen der Schriftform.

Leistungen, Freizeitabsage, Leistungs- und Preisänderungen

  1. Leistungen des GWBB ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Hinweisen in diesem Prospekt sowie den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Freizeitbestätigung.
  2. Buchungsbestätigungen bei Reisen, bei denen im Prospekt eine Mindestteilnehmerzahl angegeben ist, erfolgen unter dem Vorbehalt, dass die Mindestteilnehmerzahl 21 Tage vor Reisebeginn erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, so ist das GWBB berechtigt, bis zum 14.Tag vor Reiseantritt die Reise abzusagen.
  3. Das GWBB behält sich vor, Reiseleistungen (z.B. Unterbringungsart, Transportmittel) zu ändern. Im Falle einer Änderung wird der Teilnehmer sofort benachrichtigt.
  4. Sofern zwischen der Reisebuchung und dem Reiseantritt eine Frist von mind. 4 Monaten liegt, kann das GWBB bis zum 21. Tag vor Reisebeginn den Gesamtpreis erhöhen. Vor­aussetzung dafür ist, dass die Erhöhung begründet ist durch eine Veränderung von Kosten (z.B. Beförderung, Gebühren Steuern, Wechselkurse). Bei einer Erhöhung von mehr als 5% bleibt es dem Teilnehmer vorbehalten, von der Reise gebührenfrei zurückzutreten. Das GWBB wird die Teilnehmer unverzüglich über eine Preiserhöhung informieren.


Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Teilnehmer einzelne Freizeitleistungen infol­ge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen, in seiner Person liegenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich das GWBB bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen, die dann an den Teilnehmer ausbezahlt werden. Dies entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Erstattungsansprüche des Teilnehmers gegenüber dem GWBB bestehen in diesen Fällen grundsätzlich jedoch nicht.


Rücktritt durch den Freizeitteilnehmer, Umbuchung, Ersatzpersonen

Der Rücktritt ist dem Teilnehmer jederzeit vor Beginn der Freizeit möglich. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim GWBB. Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück oder tritt er, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Freizeit nicht an, kann das GWBB eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen verlangen und die geleistete Anzahlung einbehalten. Statt einer konkreten Berech­nung ist das GWBB auch berechtigt, einen pauschalierten Ersatzanspruch geltend zu machen, und zwar bei Abmeldung seitens des Teilnehmers

  • bis 3 Monate vor Freizeitbeginn 10% des Reisepreises
  • bis 2 Monate vor Freizeitbeginn 20% des Reisepreises
  • bis 1 Monate vor Freizeitbeginn 50% des Reisepreises
  • bis 15 Tage vor Freizeitbeginn 80% des Reisepreises

Der Teilnehmer ist berechtigt, einen nach den Reisebedingungen geeigneten Ersatzreisenden vor­zuschlagen, der mit der Bestätigung durch das GWBB in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt (§ 651 b BGB).
Nimmt eine vom zurückgetretenen Teilnehmer benannte Ersatzperson an der Reise teil, so haftet auch der zurückgetretene Teilnehmer gemeinsam mit diesem für den Reisepreis sowie für Mehrkosten aus der Umbuchung.
Liegt jedoch aufgrund einer starken Nachfrage für die Freizeit bereits eine Warteliste vor, so bleibt es dem GWBB unbenommen, den Reiseplatz anhand der Warteliste zu vergeben.
Rücktrittserklärungen und Änderungswünsche werden erst mit dem Tag wirksam, an dem sie beim GWBB in schriftlicher Form eingehen.

Kündigung durch das GWBB aus wichtigem Grund

Das GWBB kann ohne Einhaltung einer Frist nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des GWBB nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Ver­trages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen, sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwen­dung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrach­ten Beträgen. Weitere Ansprüche stehen dem Teilnehmer gegen das GWBB nicht zu.

Beendigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

  1. Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorher­sehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z.B. Krieg*, innere Unruhen*, Naturkatastrophen) oder höhere Gewalt erheblich erschwert, gefähr­det oder beeinträchtigt, so können sowohl das GWBB als auch der Teilnehmer den Vertrag jederzeit kündigen.
  2. Wird der Vertrag gekündigt, verliert das GWBB den An­spruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen die Erstattung des erforderlichen Aufwandes verlangen. Das GWBB ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Teilnehmer zurück zu befördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind vom GWBB und vom Teilnehmer je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Teilnehmer zur Last.


Haftung

  1. Das GWBB haftet für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträ­ger, sowie die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung. Das GWBB steht weiter dafür ein, dass die vertraglich vereinbar­ten Reiseleistungen ordnungsgemäß erbracht werden.
  2. Für ein Verschulden der, bei der Durchführung der Reise in Anspruch genommenen Beförderungsunternehmen haftet das GWBB dem Grund und der Höhe nach nur gemäß der behördlich genehmigten Vorschriften im nationalen und internationalen Bereich.
  3. Die Haftung des GWBB für alle Schadensersatzansprüche ist, soweit sie nicht Körperschäden zum Gegenstand haben, beschränkt auf den dreifachen Reisepreis,
    1. soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
    2. soweit das GWBB für einen dem Teilnehmer entstandenen Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträ­gers verantwortlich ist und
    3. in Fällen übernommener Garantien oder der Verletzung vertragswesentlicher Kardinalpflichten.


Gewährleistung

  1. Gewährleistungsansprüche auf Abhilfe, Selbstabhilfe, Minderung des Freizeitpreises, Kündigung des Vertrages und des Schadensersatzes, stehen dem Teilnehmer nur dann zu, wenn er es nicht schuldhaft unterlässt, einen aufgetrete­nen Mangel während der Freizeit dem GWBB anzuzeigen und diesem damit die Möglichkeit zu geben, für Abhilfe zu sorgen.
  2. Der Teilnehmer kann bei einem Reisemangel nur Selbst­abhilfe greifen oder bei einem erheblichen Mangel die Reise kündigen, wenn er dem GWBB eine angemessene Frist zur Ab­hilfeleistung eingeräumt hat. Einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, oder vom GWBB verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers geboten ist.
  3. Eine Mängelanzeige nimmt die vom GWBB eingesetzte Freizeitleitung entgegen.
  4. Nach Maßgabe der vorgenannten Hinweise hat der Teilneh­mer im Einzelnen folgende Gewährleistungsansprüche:
    1. Wird die Freizeit nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Das GWBB kann die Ab­hilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Auf­wand erfordert. Es kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass es eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
    2. Der Teilnehmer kann eine der Minderleistung entsprechen­de Herabsetzung des Freizeitpreises (Minderung) verlangen, wenn trotz seiner Mängelanzeige Reiseleistungen oder von dem Teilnehmer angenommene Ersatzleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden.
    3. Wird eine Freizeit infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet das GWBB innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Teilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Teilnah­mevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Teilnehmer die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem GWBB erkennbarem Grund, nicht zuzumuten ist. Der Teilnehmer schuldet dem GWBB den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Freizeitpreises, sofern die Leistungen für den Teilnehmer nicht völlig wertlos waren. Der Teilnehmer behält den Anspruch auf Rückbeförderung, sofern der Vertrag eine Rückbeförderung umfasst.
    4. Beruht der Mangel der Freizeit auf einem vom GWBB zu vertretenden Umstand, so ist das GWBB dem Teilnehmer zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Teilnehmer hat neben dem Anspruch auf Minderung (§ 651 d BGB) oder Kündigung des Teilnehmervertrages (§ 651 e BGB) auch einen Anspruch auf Ersatz des in der Beein­trächtigung der Reise liegenden Schadens (§ 651 f BGB), wenn er den Mangel ordnungsgemäß angezeigt hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften *

  1. Das GWBB weist in der Reisebeschreibung vor Vertragsab­schluss auf die zu diesem Zeitpunkt bekannten, notwendigen Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen und Gesundheitsvorschriften hin. Der Hinweis erstreckt sich auch auf die eventuellen Fristen zur Erlangung dieser Dokumente, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten. Das GWBB wird den Teilnehmern im Rahmen seiner Möglichkeiten auf eventuelle, bis zum Freizeitantritt eintretende Änderungen hinweisen.
  2. Für die Beschaffung der Reisedokumente und die Einhal­tung der ausländischen Vorschriften ist jedoch allein der Teilnehmer verantwort­lich. Sollten trotz der dem Teilnehmer erteilten Informatio­nen, Einreisevorschriften einzelner Länder nicht eingehalten werden, so dass der Teilnehmer deswegen die Reise nicht antreten kann, ist das GWBB berechtigt, den Teilnehmer mit den entsprechenden Rücktrittskosten (Siehe Abschnitt „Rück­tritt durch den Freizeitteilnehmer“, Abs.1) zu belasten.


Reise-Rücktrittskosten-Versicherungen *

Das GWBB empfiehlt, eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung abzuschließen. Die nötigen Vordrucke sind bei Banken und Versicherungen erhältlich.

Teilunwirksamkeit

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Freizeitver­trages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Dies gilt insbesondere auch für die Geltung dieser allgemeinen Reisebedingungen.

Gerichtsstand

  1. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem GWBB und dem Teilnehmer richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Der Teilnehmer kann das GWBB an dessen Sitz verklagen.

(* Gilt für Auslandsfreizeiten)